ARBEITSSCHUTZAUSSCHUSS

Der Arbeitsschutzausschuss ist für Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern erforderlich. (ASiG §11)

Der Austausch von folgendem Personenkreis:

  • Arbeitgeber oder dazu Beauftragten
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Betriebsarzt
  • Sicherheitsbeauftragten
  • Betriebsrats
  • Schwerbehindertenvertretung

sollte in einem vierteljährlichen Intervall erfolgen, um sich über betriebliche Themen wie z.B.:

  • Unfallgeschehen
  • Veränderungen in betrieblichen Abläufen
  • Neuanschaffungen von Maschinen & Anlagen
  • etc.

auszutauschen.