ARBEITSSCHUTZAUSSCHUSS
Der Arbeitsschutzausschuss ist für Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern erforderlich. (ASiG §11)
Der Austausch von folgendem Personenkreis:
- Arbeitgeber oder dazu Beauftragten
- Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Betriebsarzt
- Sicherheitsbeauftragten
- Betriebsrats
- Schwerbehindertenvertretung
sollte in einem vierteljährlichen Intervall erfolgen, um sich über betriebliche Themen wie z.B.:
- Unfallgeschehen
- Veränderungen in betrieblichen Abläufen
- Neuanschaffungen von Maschinen & Anlagen
- etc.
